Satzung der
„Gemeinschaft deutscher Transportflieger“
in der Fassung vom 18. März 2014
§ 1 Name und Sitz
Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft deutscher Transportflieger“ (GdT). Sie hat ihren Sitz in 31515 Wunstorf.
§ 2 Zweck der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige und ideelle Ziele. Diese sind:
- Die soldatische Tradition der Transportflieger zu wahren, sowie die daraus entstandenen und sich in
Zukunft ergebenden ideellen und materiellen Werte zu pflegen und zu erhalten. - Wahrnehmung der Interessen der angeschlossenen Gemeinschaften nach außen.
- Koordinierung und Unterstützung der Vorhaben der angeschlossenen Gemeinschaften.
- Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit vergleichbaren Organisationen auf nationaler und
internationaler Ebene. - Verbindungsstelle zu sein zwischen den entsprechenden Kommandobehörden der Bundeswehr und
den angeschlossenen Gemeinschaften.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden Gemeinschaften aus dem Bereich „Lufttransport der Bundeswehr“ sowie Gemeinschaften, die sich dem militärischen Lufttransport verbunden fühlen und deren Zielsetzung mit den Grundsätzen der GdT übereinstimmt.
Die Mitgliedschaft in der GdT muss beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit 2/3 Mehrheit.
Mitglieder einer aufgenommenen Gemeinschaft werden durch deren Beitritt auch Mitglieder der GdT.
Ehrenmitgliedschaft kann Einzelpersonen auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes angetragen werden. Ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden.
Die Mitgliedschaft einer angeschlossenen Gemeinschaft erlischt
- durch schriftliche Erklärung ihres Vorstandes
- durch Auflösung der betreffenden Gemeinschaft
- durch Ausschluss.*
* Dieser kann erfolgen mit einstimmigem Beschluss des Vorstandes der GdT bei:
- nicht satzungsgemäßem Verhalten
- Verhalten, das den Zusammenhalt der GdT erheblich stört oder ihre ethischen Ziele grob missachtet
- Nichteinhaltung fälliger Zahlungsverpflichtungen der betreffenden Gemeinschaft.
Der betroffenen Gemeinschaft ist eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- Präsidenten als 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- einem im Lufttransport aktiven Militärangehörigen
Der Vorstand wird gewählt durch die Delegierten der angeschlossenen Gemeinschaften mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte.
In den Vorstand gewählt werden können alle Mitglieder der angeschlossenen Gemeinschaften.
Angeschlossene Gemeinschaften entsenden zu Wahlen und anderen Entscheidungen, an denen die angeschlossenen Gemeinschaften zu beteiligen sind, einen stimmberechtigten Delegierten. Dieser hat pro angefangene 50 Mitglieder seiner Gemeinschaft ein Stimmrecht bis zu maximal 10 Stimmrechten.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch einen Vertreter benennen.
Der Vorstand kann Mitglieder der angeschlossenen Gemeinschaften als Beauftragte für Sonderaufgaben benennen.
Der Vorstand trägt einem aktiven deutschen Offizier die Schirmherrschaft über die GdT an.
§ 5 Finanzen
Zur Geschäftsführung notwendige Geldmittel werden durch Beiträge der angeschlossenen Gemeinschaften aufgebracht. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstandes der GdT nach Zustimmung durch die Delegierten festgelegt.
Die Gemeinschaften überweisen ihren Beitrag jeweils zum 01. Juni gemäß ihrem Mitgliederstand vom 01. Januar des laufenden Jahres.
Die Delegiertenversammlung benennt für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Diese haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte zu prüfen. Nach Beendigung des Geschäftsjahres haben sie die Pflicht, das Rechnungswesen des vergangenen Jahres und den Jahresabschluss zu überprüfen und einen schriftlichen Kassenbericht zu erstellen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Verwaltung
Der Vorstand gibt sich als Grundlage für seine Arbeit eine Geschäftsordnung, in der Aufgaben, Zeichnungsbefugnisse und Vertretungen der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Höhe der Beiträge und die Art und Höhe der Kostenerstattung geschäftsbedingter Auslagen der Vorstandmitglieder festzulegen.
Vorstandsitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt.
Vorstandswahlen finden alle drei Jahre an einem, durch den amtierenden Vorstand zu bestimmenden Ort statt.
Der Vorstand informiert die Vorsitzenden der angeschlossenen Gemeinschaften laufend über seine Arbeit und seine Vorhaben und koordiniert deren Termine.
Gesellschaftliche Veranstaltungen der angeschlossenen Gemeinschaften sollen für die Mitglieder der übrigen Gemeinschaften offen stehen.
Einladungen zu Versammlungen der Delegierten müssen mit Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vor dem Termin schriftlich bei den angeschlossenen Gemeinschaften vorliegen.
Der Vorstand der GdT kann bei Bedarf eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der angeschlossenen Gemeinschaften dies wünscht.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmrechte einer Delegiertenversammlung.
Zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft deutscher Transportflieger(GdT) innerhalb der Gemeinschaft der Flieger deutscher Streitkräfte (GdF) werden die Mitglieder aufgefordert, den Vorstand der GdT über eine Mitgliedschaft in der GdF zu informieren.
§ 7 Auflösung
Wenn die Grundlagen für eine Fortführung der GdT nicht mehr gegeben sind oder andere Gründe eintreten, die ihren Weiterbestand als nicht sinnvoll oder nicht möglich erscheinen lassen, kann die Gemeinschaft aufgelöst werden.
Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der bei der Auflösungsversammlung anwesenden Stimmrechte.
Über die Verwendung der Vermögenswerte der GdT wird bei der Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
§ 8 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde durch die 3. ordentliche Delegiertenversammlung am 18.März 2014 in Wunstorf beschlossen.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Wunstorf 14. März 2014
Helmut Henk
im Original gezeichnet